18. Weitere vollendete Diebstähle (z.N. F.________ und H.________) 18.1 Objektive Tatschwere Bezüglich des Diebstahls zum Nachteil von F.________ (Anklageschrift Ziffer I. 1.) kann zur Begründung auf E. 17.1 verwiesen werden. Hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil von H.________ (Anklageschrift Ziffer I. 2.) kann zur Begründung ebenso auf E. 17.1 verwiesen werden, wobei dem deutlich geringeren Deliktsbetrag (ca. CHF 690.00) Rechnung zu tragen ist. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden in beiden Fällen leicht.