Immerhin erfolgte die Tat zu einem Zeitpunkt, in welchem die Hausbewohner nicht zu Hause waren, sodass es zu keiner Konfrontation kam. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht. 23 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein pekuniären Interessen. Er befand sich in keinerlei Notlage und es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, auf ehrliche Art und Weise zu Geld zu kommen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. Es bleibt insgesamt bei einem leichten Tatverschulden.