Zudem darf aufgrund der aufgefundenen DNA-Spuren an der Terrassentüre am E.________- Weg in C.________ und am verloren gegangenen Handschuh geschlossen werden, dass der Beschuldigte den eigentlichen Einbruch begangen hat. Aufgrund der Beobachtung und Meldung der Nachbarin ist ausserdem davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Diebstahl zusammen mit einem Mittäter begangen hat. Hierdurch offenbarte er eine erhöhte Gefährlichkeit, um den Erfolg des Delikts zu begünstigen. Immerhin erfolgte die Tat zu einem Zeitpunkt, in welchem die Hausbewohner nicht zu Hause waren, sodass es zu keiner Konfrontation kam.