Dem Sicherheitsempfinden der Geschädigten wurde mithin deutlich stärker Schaden zugefügt. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass die Tat aufgrund der Lage des Einbruchobjekts wohl geplant und in professioneller Weise vorbereitet war. Zudem darf aufgrund der aufgefundenen DNA-Spuren an der Terrassentüre am E.________- Weg in C.________ und am verloren gegangenen Handschuh geschlossen werden, dass der Beschuldigte den eigentlichen Einbruch begangen hat.