Durch diese Referenzstrafe soll gemäss der Richtlinie der Diebstahl und der Hausfriedensbruch abgegolten werden. Nach der in Art. 49 Abs. 1 StGB vorgegebenen konkreten Methode sind hingegen beide Delikte getrennt zu beurteilen (vgl. BGE 144 IV 217). In Übereinstimmung mit dem Referenzsachverhalt erbeutete der Beschuldigte vorliegend Schmuck im Wert von rund CHF 10‘500.00 (Anklageschrift Ziffer I. 3.). Er brach aber nicht in ein abgelegenes Geschäft ein, sondern mitten in einem Wohnquartier in ein doppelstöckiges Einfamilienhaus. Dem Sicherheitsempfinden der Geschädigten wurde mithin deutlich stärker Schaden zugefügt.