17. Einsatzstrafe für schwerstes Delikt – Diebstahl z.N. I.________ 17.1 Objektive Tatschwere Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, 1. Januar 2020) sehen für einen Einbruchsdiebstahl, bei dem ein Täter nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft einbricht und CHF 10‘000.00 erbeutet, wobei ein mittelgrosser Sachschaden entsteht, eine Referenzstrafe von 90 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 47). Durch diese Referenzstrafe soll gemäss der Richtlinie der Diebstahl und der Hausfriedensbruch abgegolten werden.