Zur Bestimmung der Einsatzstrafe geht die Kammer vom vollendeten Diebstahl z.N. von I.________ an der G.________-Strasse 31 in D.________ als schwerstem Delikt aus. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Trotz Vorliegens von Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründen (Asperation; Versuch) sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2).