heitsstrafen scheinen auf ihn keinen Eindruck zu machen – in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 aStGB je eine kurze Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion für die beurteilenden Taten erachtet. Entsprechend gelangt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung.