2018, N. 17 zu Art. 2 StGB). Der Beschuldigte beging sämtliche zur Diskussion stehenden Taten am 25. respektive 26. Februar 2017, also vor Inkrafttreten des StGB in der Fassung vom 1. Januar 2018. Die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden.