20 Es bleibt anzumerken, dass der vorinstanzliche Freispruch gemäss Ziffer I 3.4 des Urteilsdispositivs fälschlicherweise erging (pag. 457). Es fand zum Nachteil von J.________ kein Hausfriedensbruch statt; dieser war auch nicht angeklagt (vgl. pag. 391). Wo keine Anklage existiert, kann kein Freispruch ergehen. 13. Konkurrenzen Die Diebstähle und der Versuch dazu sowie die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche stehen in echter Konkurrenz zueinander (BGE 123 IV 113 E. 3h; Urteil des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.7).