11. Sachbeschädigung Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wuchtete wissentlich und willentlich die Türen und Fenster der vier Geschädigten unter Einsatz eines unbekannten Gegenstands sowie mit Körpergewalt auf und verursachte dadurch einen Sachschaden von insgesamt rund CHF 28‘000.00. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die entsprechenden Strafanträge liegen vor (pag.