Der Beschuldigte machte sich folglich des Diebstahls, mehrfach begangen, nach Art. 139 Ziff. 1 StGB gemäss den Ziffern I 1.-3. der Anklageschrift schuldig. In Bezug auf den Geschädigten J.________ blieb es beim Diebstahlversuch (Ziff. I 4. der Anklageschrift [pag. 391]).