22 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte entwendete wissentlich und willentlich aus den Häusern der drei Geschädigten F.________ (pag. 389), H.________ (pag. 390) und I.________ (pag. 390) Schmuckstücke, somit bewegliche Sachen, im Wert von insgesamt rund CHF 22‘130.00, um sich diese anzueignen und sich durch diese zu bereichern. Er brach damit vorsätzlich sowie in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht den Gewahrsam der Geschädigten an den Gegenständen und begründete neuen, eigenen Gewahrsam. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte machte sich folglich des Diebstahls, mehrfach begangen, nach Art.