am Türrahmen der Terrassentüre eine DNA-Spur des Beschuldigten aufgefunden werden konnte. Die Reihenfolge ist jedoch letztlich unklar, sie spielt aber für den strafrechtlichen Vorwurf auch keine Rolle. 9.3.3 Fazit Zusammengefasst hat die Kammer mit Blick auf die verwertbaren DNA-Hits und die zahlreichen sehr starken Indizien keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Einbruchsdiebstähle bzw. den Versuch dazu begangen hat, so wie sie in der Anklageschrift vom 20. März 2018 umschrieben sind (pag. 389-391). Die Sachverhalte gemäss Anklageschrift sind erstellt. III. Rechtliche Würdigung