Die Art der entwendeten Gegenstände (Schmuck, grösstenteils Goldschmuck [pag. 179 ff., 226 und 237]); - Schuhspur mit «gleichscheinenden Fabkrikationsmerkmalen», mithin kein Ausschluss, aber auch nicht individualisierend (vgl. pag. 199); - kein Alibi sowie widersprüchliche Angaben (vgl. diesbezügliche Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf pag. 777 f. [siehe auch Ausführungen zum angeblichen Standort auf pag. 250 Z. 162 und 445 Z. 7-9]).