Dabei handelt es sich wie erwähnt nicht um einen wärmenden Handschuh, der bei einem allfälligen Winterspaziergang im Wald verloren gegangen sein könnte, sondern um einen Arbeitshandschuh. Die sinngemässe Aussage des Beschuldigten, der Handschuh könnte ihm in Deutschland gestohlen worden sein (und der DNA-Hit an der Küchentüre am E.________- Weg 70a in C.________ könnte auf eine Spurenübertragung durch ein Werkzeug aus seinem Autohandel / seiner Werkstatt zurückzuführen sein), ist als völlig unplausible Schutzbehauptungen zu werten (vgl. pag. 774 f. Z. 35 ff.).