17 habe seiner Freundin und R.________ etwas Gutes tun wollen, nach AB.________ gehen oder so (pag. 775 Z. 30 f.). Vor diesem Hintergrund liegt einzig betreffend Ziffer 2 der Anklageschrift – Einbruch am E.________-Weg 70 a in C.________ – ein eindeutig verwertbarer DNA- Hit des Beschuldigten vor. Es stellt sich aber die Frage, ob die Kammer aufgrund von indirekten Beweisen auf die Täterschaft des Beschuldigten in Bezug auf die drei weiteren Vorwürfe schliessen kann oder nicht. Darauf ist im Folgenden einzugehen.