_ nach T.________, wo um 19:26 Uhr die einzige telefonische Verbindung zu Stande gekommen war (pag. 279). Entgegen seiner Angaben zum Verweilen in der Schweiz konnte also keine Anwesenheit des Beschuldigten im Raum X.________ festgestellt werden (vgl. pag. 248 Z. 83). Auffällig im Zusammenhang mit den Antennenstandorten ist, dass es sich dabei um die Autobahnen A3 und A2 bei Y.________ sowie die A1 bei T.________ handelt; wobei der letzte Antennenstandort in den Perimeter der Autobahnausfahrt Z.________ fällt. Richtung AA.________ gelangt man nach D.________ respektive C.___