Es sei erstellt, dass bei beiden Serien die gleiche Täterschaft am Werk gewesen sei: Es habe an zwei Orten DNA des Beschuldigten festgestellt werden könne, die Orte seien nahe beieinander (mit dem Auto 5 Minuten, zu Fuss 25 Minuten), es bestehe eine zeitliche Nähe (gleiche Nacht), es liege der gleiche modus operandi vor und es seien ähnliche Gegenstände erbeutet worden. Zudem liesse sich aufgrund der aufgefundenen Schuhspuren die gleiche Täterschaft zumindest nicht ausschliessen (pag. 198 f.). Von einem Zufall könne keine Rede sein. Die Täterschaft des Beschuldigten stehe ausser Zweifel.