__ gewesen. Die wenigen Aussagen des Beschuldigten seien unglaubhaft. Wie bekannt sei, habe es in der fraglichen Nacht zwei Einbruchserien gegeben: eine in C.________, eine in D.________. Bei der Einstiegsstelle am E.________-Weg 72 habe die DNA des Beschuldigten festgestellt werden können. Es sei vor allem Schmuck gestohlen worden. Im angrenzenden U.________- Wald sei an Handschuhen die DNA des Beschuldigten festgestellt worden. Es sei erstellt, dass bei beiden Serien die gleiche Täterschaft am Werk gewesen sei: