445 Z. 7 ff.). Dies sei speziell, sei er doch in dieser Zeit mehrfach in der Schweiz gewesen, was die Telefondaten belegen würden. Vor der Staatsanwaltschaft habe er gesagt, er wisse nicht einmal mehr, was er vor drei Tagen gegessen habe (pag. 250 Z, 162 ff.). Doch wäre der Beschuldigte nicht am Tatort gewesen, hätte er alle Hebel in Bewegung gesetzt, um abzuklären, wo er am 25. Februar 2017 gewesen sei. Der Beschuldigte habe ausgesagt, mit seiner Freundin ein paar Mal in X.________ gewesen zu sein, sonst aber keinen Bezug zur Schweiz zu haben (pag. 248 Z. 83). Gemäss den Telefondaten sei er aber am 10. Februar 2017 in T.________ gewesen.