250 Z. 149). Anlässlich des Haftverfahrens habe er gemutmasst, dass seine DNA mit einem Fahrzeug dahingelangt sei (pag. 107). An dieser abstrusen Behauptung habe er heute festgehalten. Trotz der Unschuldsbeteuerung habe er darauf verzichtet, durch das Zwangsmassnahmengericht angehört zu werden. Dies sei ein widersprüchliches Verhalten. Er wolle auch nicht gewusst haben, wo er sich am 25. Februar 2017 aufgehalten habe (250 Z. 162). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er gesagt, er wisse einfach, dass er irgendwo in Deutschland gewesen sei (pag. 445 Z. 7 ff.).