779 oben), sondern nur um einen leichten Grundrechtseingriff handelte. Der Kerngehalt des Grundrechts wurde ferner nicht tangiert (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019, E. 3.4. mit Hinweisen). An diesem Ergebnis vermag der Hinweis auf eine angeblich ungenügende Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern. Zwar trifft es zu, dass weder die Rechtsmittelinstanz genauer bezeichnet noch die Rechtsmittelfrist genannt wird. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit der Datenerhebung.