Das Vorgehen entspricht ferner auch den Anforderungen, welche in einem Strafprozess mit Blick auf künftige Delikte gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Dass in Konstellationen wie dieser ein öffentliches Interesse an der Datenerhebung besteht (Strafverfolgung; innere Sicherheit) und diese auch verhältnismässig – das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar – war (siehe E. 7.4.2 hiervor), kann nicht ernstlich in Abrede gestellt werden, zumal es sich entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht um einen «erheblichen» (vgl. pag. 779 oben), sondern nur um einen leichten Grundrechtseingriff handelte.