Diese richtete sich (auch) auf (mögliche) künftige Delikte. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass das vom GWK erstellte DNA- Profil des Beschuldigten korrekt erhoben worden ist. Das Vorgehen entspricht ferner auch den Anforderungen, welche in einem Strafprozess mit Blick auf künftige Delikte gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).