auf der Personenkontrollkarte mehrere Einträge unter anderem wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls. Zudem war über ihn eine Einreisesperre verhängt worden. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des angegebenen Einreisegrunds – Besuch eines nicht näher genannten Bekannten (pag. 528) – und der gefälschten Papiere von R.________ war die Vermutung naheliegend, es könnte sich beim Beschuldigten um einen Kriminaltouristen handeln. Dass die Abfrage in diversen Registern negativ verlief bzw. der Beschuldigte nicht verzeichnet war, ändert nichts an der damaligen Verdachtslage. Diese richtete sich (auch) auf (mögliche) künftige Delikte.