Es handelte sich bloss um ein «paralleles» Verfahren. Entsprechend ist es auch nur logisch, dass sich in den Strafakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Verfahren VT.2017.103358) kein Hinweis betreffend WSA und DNA-Profilerstellung befindet. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist es nicht zu beanstanden, dass das GWK ihn im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Erfassung begangener oder möglicherweise bevorstehender Diebstähle, welche «schwere Widerhandlungen» im Sinn von Art. 103 Abs. 1 Bst. a ZG darstellen, verdächtigt hat.