Die betroffene Person könnte also grundsätzlich bei jeder (kantonalen) Strafbehörde eine Rechtsmittelschrift einreichen. Auch ist es gemäss der hiesigen Rechtsmittelbelehrung möglich, sich beim Bundesamt für Justiz in Bern zu melden (und sich so zu wehren) (pag. 566 ganz unten). Darüber hinaus darf einer betroffenen Person aus einer ungenügenden Rechtsmittelbelehrung bloss kein Rechtsnachteil erwachsen; sie macht die Anordnung mithin nicht rechtsunwirksam. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass dem Beschuldigten die Rechtsmittelbelehrung sogar in seiner Muttersprache abgegeben worden war (pag. 556 und 549).