13 nach welchen Bestimmungen sich ein entsprechendes Verfahren richtet, ist zwar tatsächlich nicht offensichtlich. Mangels Relevanz braucht darauf aber nicht im Detail eingegangen zu werden, wobei in der gebotenen Kürze erwähnt sei was folgt: Strafbehörden sind verpflichtet, Eingaben an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Art. 39 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person könnte also grundsätzlich bei jeder (kantonalen) Strafbehörde eine Rechtsmittelschrift einreichen.