556 und 566) geschlossen werden, dass die EZV selbst von einer differenzierten Anordnungskompetenz ausgehe. Der Hinweis, wonach der Beschuldigte gemäss Art. 7 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz über sein Recht informiert werde, die angeordnete Probenahme bei der kantonalen Strafuntersuchungsbehörde anzufechten, stellt lediglich eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts dar und erklärt sich mit der in der Zollverordnung vorgesehenen Vorschrift, dass sich die Bearbeitung (worunter wie erwähnt auch die Beschaffung fällt) nach dem DNA-Profil-Gesetz richte (Art. 226 Abs. 3 Bst.