Dem GWK wurden mehr Kompetenzen eingeräumt als «allgemeinen» Polizeibehörden. Weshalb einzig die Staatsanwaltschaft, eine richterliche Behörde oder eine vorgesetzte eine korrekte Prüfung der Voraussetzungen einer Profilerstellung gewährleistet können sollten, erschliesst sich der Kammer im Übrigen nicht. Abgesehen davon werden in der hier interessierenden Konstellation ausgebildete erkennungsdienstliche Spezialisten eingesetzt (siehe pag. 572). Dafür, dass sich deren Spezialisierung lediglich auf die Asservierung von DNA-Material beschränken soll, bestehen keine Anhaltspunkte. Ferner kann auch nicht aus der vom GWK vorgehaltenen Rechtsmittelbelehrung (vgl. pag. 556 und 566)