unter Einbezug der per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten StPO Thema waren (vgl. Botschaft vom 6. März 2015 zur Änderung des Zollgesetzes, BBl 2015 2883 ff.). Das Argument, dass die Kompetenz zur Erstellung eines DNA-Profils in jedem Fall allein der Staatsanwaltschaft, einer richterlichen Behörde oder einer – bezogen auf Verfahren gemäss VStrR – «vorgesetzten» Stelle zukommen soll, ist somit falsch und stünde ferner im Widerspruch zum DNA-Profil-Gesetz, dessen zufolge die Anordnung einer DNA-Analyse durch die Polizei nicht ausgeschlossen zu sein scheint (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b DNA-Profil-Gesetz). Dem GWK wurden mehr Kompetenzen eingeräumt als «allgemeinen» Polizeibehörden.