den. Sie kann jedoch Anlass zu Änderung bereits bestehender Normen geben. Im Zusammenhang mit der Einführung der StPO hat sich denn der Gesetzgeber auch mit diversen Änderungen anderer Bundeserlasse befasst (AS 2010 1881). Das ZG blieb davon indessen unberührt. Selbst im Rahmen der jüngsten Revision des ZG im Jahr 2016 wurde die in der StPO im Bereich DNA vorgesehene Kompetenzaufteilung nicht übernommen, obschon unter anderem das GWK und die Zwangsmassnahmen der Zollverwaltung (Art. 128a ZG, Observation) unter Einbezug der per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten StPO Thema waren (vgl. Botschaft vom 6. März 2015 zur Änderung des Zollgesetzes, BBl 2015 2883 ff.).