Dass die Bestimmungen des Zollrechts keine Differenzierung von DNA-Entnahme einerseits und DNA-Profil-Erstellung/Speicherung andererseits bzw. keine unterschiedlichen Anordnungskompetenzen vorsehen, ist ebenfalls weder aus strafprozessualer noch aus verfassungsmässiger Optik zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass auch die Zollverwaltung in den in ihrer Kompetenz liegenden Strafuntersuchungen Kompetenzaufteilungen kennt, d.h. bei gewissen Zwangsmassnahmen die Anordnung einer vorgesetzten Stelle oder richterlichen Behörde verlangt (u.a. Art. 48 Abs. 3 VStrR) und dass die zeitlich später als Art. 103 ZG eingeführte StPO