Der Umstand, dass der Begriff «bevorstehender schwerer Widerhandlungen» nicht näher definiert ist, schadet nicht. Dass der Gesetzgeber auch allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe verwendet, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss, ist anerkannt und wird von der Rechtsprechung nicht moniert. Dass die Bestimmungen des Zollrechts keine Differenzierung von DNA-Entnahme einerseits und DNA-Profil-Erstellung/Speicherung andererseits bzw. keine unterschiedlichen Anordnungskompetenzen vorsehen, ist ebenfalls weder aus strafprozessualer noch aus verfassungsmässiger Optik zu beanstanden.