36 Abs. 1 BV. Ausserdem stellen gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts das Erstellen eines DNA-Profils wie auch dessen Bearbeitung im Informationssystem des Bundes – anders als der Beschuldigte zu meinen scheint – bloss leichte Grundrechtseingriffe dar (insbesondere BGE 128 II 259 E. 3.3 f.; ferner jüngst BGE 144 IV 127 E. 2.1 [Pra 107 Nr. 135] und 134 III 241 E. 5.4.3). Des Weiteren genügen die fraglichen Bestimmungen ebenfalls dem Bestimmtheitsgebot (BGE 143 I 310 E. 3.3.1, auch zum Folgenden): Der Umstand, dass der Begriff «bevorstehender schwerer Widerhandlungen» nicht näher definiert ist, schadet nicht.