8.4.3 Zwischenfazit Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass für eine durch die EZV bzw. das GWK angeordnete DNA-Probenahme, DNA-Profilerstellung inkl. anschliessender Einspeisung in die nationale Datenbank eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Dass die Art der biometrischen Datenerhebung auf Verordnungsstufe geregelt ist (Art 226 ZV i.V.m. Art. 103 Abs. 2 ZG), steht nicht im Widerspruch zu Art. 36 Abs. 1 BV.