Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in künftige Delikte gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1). Es bedarf dabei einer gegenüber dem Durchschnittsbürger anhand konkreter Anhaltspunkte leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Diese für strafprozessuale Verfahren geltenden (einschränkenden) Grundsätze sind auch im Zollrecht heranzuziehen.