Die Erstellung eines DNA-Profils mit Blick auf künftige Delikte ist somit rechtlich abgestützt. Zu beachten gilt aber, dass damit kein Freipass für routinemässige Erfassungen ausgestellt worden ist. Massgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in künftige Delikte gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1).