Bezweckt wird damit die Verbesserung der Effizienz der Strafverfolgung (Art. 1 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz). Diese soll erreicht werden, indem (gemäss Bst. a) mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen: 1. verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet werden, 2. durch systematische Auswertung biologischen Materials Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt werden, 3. die Beweisführung unterstützt wird. Die Erstellung eines DNA-Profils mit Blick auf künftige Delikte ist somit rechtlich abgestützt.