Der Begriff des Bearbeitens umfasst das Beschaffen und Aufbewahren von Personendaten (siehe Art. 3 Bst. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG; SR 235.1]; zum Ganzen BGE 144 I 126 E. 4.1). Aus dem Wortlaut von Art. 103 ZG, wonach durch Abnahme biometrischer Daten die Identität einer Person festgehalten werden kann, erschliesst sich, dass damit nicht nur der Vorgang der Abnahme der entsprechenden Daten, sondern auch deren Auswertung erfasst ist: Die Identität einer Person liesse sich durch die reine DNA-Abnahme gar nicht festhalten bzw. erkennen. Der Grundrechtseingriff auch der Auswertung im System ist mithin in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen.