Gemäss Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung legt der Bundesrat fest, welche biometrischen Daten abgenommen werden dürfen. In der Zollverordnung (ZV; SR 631.01) führt der Bundesrat dazu aus, dass in den Fällen von Artikel 103 Abs. 1 Bst. a ZG – wenn die betroffene Person begangener oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird – die Identität einer Person durch ein DNA-Profil festgehalten oder ergänzt werden kann (Art. 226 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 ZV, auch zum Folgenden). Dabei richtet sich die Bearbeitung nach dem DNA-Profil-Gesetz (SR 363). Der Begriff des Bearbeitens umfasst das Beschaffen und Aufbewahren von Personendaten (siehe Art. 3