Art. 103 Abs. 1 Bst. a ZG konkretisiert dies wie folgt: Die EZV darf durch Fotografieren oder durch Abnahme biometrischer Daten die Identität einer Person festhalten, sofern diese Person begangener oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird (kursive Hervorhebung hinzugefügt).