Ein schwerer Eingriff in ein Grundrecht bedarf einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz. Bei einem leichten Eingriff genügt ein Gesetz im materiellen Sinn. Ob ein Eingriff in ein Grundrecht schwer ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden des Betroffenen (BGE 143 I 194 E. 3.2). Die EZV bzw. deren uniformiertes und bewaffnetes GWK (Art. 91 Abs. 2 und 91a Abs. 1 ZG); Art. 61 Bst. a der Zollverordnung der EZV [ZV-EZV; SR 631.013]), kontrolliert nicht nur den grenzüberschreitenden Warenverkehr, sondern nimmt auch Sicherheitsaufgaben wahr (Art. 96 ZG).