Das Regionalgericht führte hierzu korrekt aus, dass sich mit diesen die Tatbegehung nicht belegen liesse (pag. 488, auch zum Folgenden): Zum einen bestreite der Beschuldigte, etwas mit den fraglichen Einbrüchen zu tun gehabt zu haben. Zum anderen hätten die erhobenen Randdaten und die rückwirkende Teilnehmeridentifikation keine Hinweise auf die vier Einbrüche geliefert und sei auch der nachträglich gemachte Abgleich der Schuhe des Beschuldigten nicht positiv ausgefallen. Hinsichtlich der Rechtmässigkeit des DNA-Profils PCN M.__