8.4 Würdigung der Kammer 8.4.1 Vorbemerkung Der Frage, ob das im vorliegenden Verfahren zum DNA-Hit führende DNA-Profil PCN M.________ am 21. Januar 2017 durch das GWK rechtmässig erhoben worden bzw. verwertbar ist, so dass bei den in Frage stehenden Deliktsvorwürfen auf den DNA-Hit abgestellt werden kann, kommt entscheidende Bedeutung zu. Als weitere Beweismittel liegen einzig die erhobenen Randdaten, die rückwirkende Teilnehmeridentifikation, ein Schuhsohlenabgleich sowie die Aussagen des Beschuldigten vor (vgl. pag 279). Das Regionalgericht führte hierzu korrekt aus, dass sich mit diesen die Tatbegehung nicht belegen liesse (pag.