durch die mangelhafte Rechtsmittelbelehrung hätte ihm einfach kein Nachteil erwachsen dürfen. Nur weil das ZG älter sei als die StPO, heisse dies nicht, dass die Normen im ZG nicht mehr gültig wären. Das ZG sei eine lex specialis. Das GWK sei nicht nur für klassische Zolldelikte zuständig, sondern bekämpfe alle mutmasslichen Verbrechen und Vergehen sowohl im Kern- als auch im Nebenstrafrecht. Es habe zur inneren Sicherheit beizutragen. Der Gesetzgeber habe das GWK entsprechend ausgestattet. Er habe verzichtet, die DNA-Abnahme und die DNA-Auswertung zu unterscheiden. Im ZG stehe eben nicht «anordnen».