9 nommen und diese ausgewertet habe. Diese Frage könne heute hinlänglich beantwortet werden. Es könne hierzu wiederum auf die schriftliche Eingabe vom 31. Oktober 2018 verwiesen werden. Was die Verteidigung im Dezember 2018 vorgebracht habe, verfange nicht. Die ausgehändigte Rechtsmittelbelehrung sei juristisch korrekt gewesen. Selbst wenn sie mangelhaft gewesen wäre, hätte der Beschuldigte gegen die DNA-Analyse ein Rechtsmittel ergreifen können; durch die mangelhafte Rechtsmittelbelehrung hätte ihm einfach kein Nachteil erwachsen dürfen.