SR 312.0) verwendet werden, da es sich hier um schwere Straftaten handle, zumal es um Kriminaltourismus gehe. Bereits das Zwangsmassnahmengericht und die Beschwerdekammer in Strafsachen hätten ausgeführt, dass die Verwendung des DNA-Profils nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Das Grenzwachtkorps (GWK) habe andere Aufgaben und Kompetenzen als die kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Es müsse geprüft werden, weshalb das GWK beim Beschuldigten DNA abge-