Im Einzelnen führte die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus was folgt (pag. 777): Die Kardinalsfrage sei, ob die erfolgte DNA-Profilerstellung gemäss Zollgesetz (ZG; SR 631.0) rechtens gewesen sei. Vorab verweise er hierzu auf seine schriftliche Eingabe (erster Parteivortrag) vom 31. Oktober 2018. Die DNA-Profilerstellung sei rechtens gewesen. Und selbst wenn sie unrechtmässig erfolgt wäre, könnte das DNA-Profil mit Blick auf Art. 141 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) verwendet werden, da es sich hier um schwere Straftaten handle, zumal es um Kriminaltourismus gehe.